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Allgemeine Geschäftsbedingungen und Technische Vorbemerkungen

Vertragsbestandteile

Für unsere Angebote und Vertragsabschlüsse, für alle Leistungen und Nebenleistungen sowie deren Abrechnung sind in folgender Reihenfolge maßgebend: die vertraglichen Bestimmungen die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen und technischen Vorbemerkungen.

1.2 Bedingungen des Auftraggebers, insbesondere dessen allgemeine Geschäftsbedingungen gelten nur insoweit, als sie schriftlich anerkannt sind. Unser Stillschweigen gilt in keinem Falle als Zustimmung.

1.3 Die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben, Qualitätsbezeichnungen etc. sind nur im handelsüblichen Umfang maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden oder der Auftraggeber nicht ausdrücklich eine verbindliche Bezeichnung verlangt hat oder dem Auftraggeber eine Abweichung unzumutbar ist.

1.4 An den Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen bleibt das Eigentums- und Urheberrecht bei uns. Sie dürfen weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Zeichnungen und andere Unterlagen, die zu unseren Angeboten gehören, sind uns unverzüglich zurückzugeben, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird.

Technische Vorbemerkungen für Ausführung der Leistung und die Verpflichtung des Auftraggebers

2.1 Den Auftraggeber trifft eine besondere Hinweispflicht In Hinblick auf Besonderheiten der auszuführenden Arbeiten, vor allem bezüglich der

  • Dichtigkeit der Räume bei der Ausbringung von Desinfektions- und Schädlingsbekämpfungspräparaten
  • Art und Beschaffenheit des Untergrundes bei Beschlchtungs-, Sprüh- und Anstricharbeiten
  • Belastungsart (mechanische Belastung, Belastung durch Gase, Laugen, Säuren und sonstige chemische Wirkstoffe)

2.2 Eventuelle Vorbehandlungen des Untergrundes oder dergleichen, die zur Erfüllung der einschlägigen Werksvorschriften notwendig werden können, sind im Angebot nicht erfasst und werden gegen Nachweis der Kosten verrechnet.

2.3 Baubehördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen. 2.4 Strom, Wasser sowie Gerüste über 2 m Höhe sind bauseitig zu erbringen.

2.5 Grundsätzlich ist das Schützen von Leitungen, Kanälen und Kabeln bzw. das Beseitigen von Hindernissen, wie in der VOB beschrieben, durch den Auftraggeber vorzunehmen. Insbesondere bei Schädlingsbekämpfung und Desinfektion hat der Auftraggeber Inventar, Dekorationen etc. vor Einwirkungen zu schützen.

2.6 Es werden handelsübliche und anerkannte Präparate verwendet. Soweit die Präparate auf Wunsch des Auftraggebers oder aufgrund behördlicher Vorschriften oder Einzelanweisungen angefärbt zum Einsatz kommen, sind wir von der Gewährleistung frei, wenn wir zuvor den Auftraggeber auf etwaige Bedenken gegen die Anwendung der angefärbten Präparate etc. hingewiesen haben.

Ausführungsfristen, Folgen der Nichteinhaltung

3.1 Liefet- und Ausführungstermine bedürfen zur Verbindlichkeit einer ausdrücklichen Vereinbarung, die schriftlich zu erfolgen hat, wenn der ganze Vertrag schriftlich erfolgt. Geraten wir mit einer Leistung in Verzug, so hat uns der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist - im Regelfall 14Tage - zu setzen.

3.2 Lieferzeit oder Lieferfrist verlängern Mehrwertsteuer. sich angemessen um den Zeitraum, in dem die Arbeiten infolge höherer Gewalt, ferner infolge von Arbeitskämpfen (Streik und Aussperrung) oder infolge beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen (Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Krankheitszeiten, Stromausfall etc.) unmöglich sind, soweit diese Hindernisse auf die Fertigstellung der Leistung oder auf die Ablieferung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Das gleiche gilt, wenn uns Angaben, die für die Ausführung des betroffenen Objektes erforderlich sind, vom Auftraggeber nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, wenn der Auftraggeber sonst ein Mitwirkungsrecht verabsäumt (z.B. bauseitig die nötigen Vorkehrungen nicht trifft, oder bauseitig die zulässigen Toleranzgrenzen nach der DIN und anderen Vorschriften nicht eingehalten sind) oder die erforderlichen Genehmigungen nicht vorliegen.

3.3 Die unter 3.2 genannten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs eintreten.

3.4 Wird die Leistung unmöglich, so werden wir von der Herstellungspflicht frei. Die Haftung für anfängliches Unvermögen bleibt unberührt. Verzögert sich die Ausführung der Leistung durch Verschulden des Auftraggebers, so ist uns der hierdurch entstandene Schaden zu ersetzen.

Abrechnung und Zahlungsbedingungen

4.1 Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig.

4.2 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der am Tage der Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuer.

4.3 Im Verzugsfall sind wir berechtigt. Zinsen in Höhe von 1% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen; die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt Vorbehalten.

4.4 Ist kein Pauschalpreis vereinbart, so werden Leistungen nach Aufmaß abgerechnet. Bei Aufmaß und Abrechnung in Neubauten werden die Rohbaumaße nach Plänen zugrunde gelegt, erforderliche Überdeckungen entsprechend Leistungsbeschreibung. Bei Schädlingsbekämpfung und Desinfektion wird nach unseren Richtpreisen pro Stück, Kilogramm, Liter etc. abgerechnet. Derzeitaufwand einschließlich der An-und Abfahrt wird nach unseren Stundensätzen berechnet zuzüglich der Lohnnebenkosten (Fahrtkosten, Auslöse).

4.5. Wir sind berechtigt, Zwischenrechnungen in Höhe des Wertes der erbrachten Leistung zu stellen, wobei ein besonders vereinbarter Zahlungsplan vorrangig ist.

4.6 Die Schlusszahlung ist spätestens 30 Tage nach Einreichung der Schlussabrechnung fällig. Die vorbehaltlose Abnahme einer als solchen gekennzeichneten Schlusszahlung durch uns schließt Nachforderungen nicht aus.

4.7 Aufrechnung ist nur möglich mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Auftraggebers.

4.8 Erfolgt die Leistung vertragsgemäß später als 4 Monate nach Vertragsschluss, so sind wir berechtigt nach unserem billigen Ermessen die Preise den seit Vertragsschluss eingetretenen Veränderungen insbesondere erhöhten Löhnen, Materialpreisen, öffentlichen Abgaben, Kosten des Beschaffungstransportes etc. anzupassen. Nachträglich vereinbarte Arbeiten oder Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen werden nach Lohn- und Materialaufwand berechnet, wobei der Zeitpunkt der nachträglichen Vereinbarung für die Preisfestsetzung entscheidet, es sei denn, die Arbeiten sollen erst nach 4 Monaten nach Vereinbarung ausgeführt werden. In diesem Falle können wir die Preise unter den o.g. Voraussetzungen anpassen. Sofern eine Preiserhöhung über 10 % des veranlagten Preises pro Halbjahr hinausgeht, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.

4.9 Werden Zahlungsbedingungen in wesentlichem Umfang nicht eingehalten oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, insbesondere wenn ein Wechsel nicht gezahlt oder ein Scheck nicht eingelöst wird, so werden sämtliche gesetzlichen Frist ab Gefahrübergang, es sei denn, es handelt sich um Bauleistungen oder Bauwerke; hierfür gilt § 13 VOB/B.

5. Gewährleistung

5.1 Im Gewährleistungsfalle ist uns zunächst Gelegenheit zur Nachbesserung innerhalb angemessener Frist zu geben. Wir sind gegebenenfalls berechtigt, aber nicht verpflichtet, anstelle der Nachbesserung die Leistung neu zu erbringen. Schlägt die Nachbesserung oder Neuherstellung endgültig fehl, so ist dem Auftraggeber das Recht Vorbehalten, Herabsetzung der Vergütung oder, wenn nicht eine Bauleistung vorliegt, Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.

5.2. Ersatz für Schäden und Mängelfolgeschäden leisten wir nur, wenn uns oder unsere Erfüllungshilfen zumindest grobe Fahrlässigkeit trifft. Der Schadenersatz darf den uns bei Vertragsabschluss erkennbaren Verlust oder entgangenen Gewinn nicht übersteigen. Die Haftung für zugesicherte Eigenschaften gegenüber einem Besteller, der weder Kaufmann noch juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, bleibt unberührt.

5.3 Offensichtliche Mängel müssen uns innerhalb einer Frist von 8 Tagen schriftlich angezeigt werden, andernfalls entfällt die Gewährleistung. Ist der Auftraggeber Vollkaufmann, hat die Rüge unverzüglich zu erfolgen, § 377 HGB.

5.4. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.

5.5 Wir leisten Gewähr im Rahmen der gesetzlichen Frist ab Gefahrübergang, es sei denn, es handelt sich um Bauleistungen oder Bauwerke; hierfür gilt § 13 VOB/B.

5.6 Unsere Leistung gilt auch als abgenommen, wenn unserer Fertigstellungsanzeige oder unserer Schlussrechnung nicht innerhalb von 12 Werktagen Zugang widersprochen wird. Wir werden auf diese Rechtsfolge bei Zusendung der Fertigstellungsanzeige oder der Schlussrechnung gesondert hinweisen, es sei denn, es handelt sich um eine Bauleistung, für die die VOB gilt.

5. 7 Wegen der Besonderheiten bei der Schädlingsbekämpfung und Desinfektion (lebende Materie) sind wir berechtigt, nach Abschluss unserer Arbeiten eine schriftliche Bestätigung über die e rfolgreiche Durchführung unserer Arbeiten zu verlangen. Auf d ie Möglichkeit und Gefahr einer Neueinschleppung und Zuwanderung, die grundsätzlich außerhalb unseres Verantwortungsbereiches liegt, wird besonders hingewiesen.

6 Haftung

Für die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und für unerlaubte Handlungen gemäß § 823 ff BGB haften wir nur, soweit uns, unsere Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen zumindest grobe Fahrlässigkeit trifft. Das gleiche gilt für die Eigenhaftung unserer Mitarbeiter.

7 Subunternehmerschaft

Werden wir vertraglich als Subunternehmer tätig, so werden uns schon jetzt im Voraus von unserem Vertragspartner dessen Ansprüche gegenüber dem Bauherrn oder seinem sonstigen Auftraggeber in Höhe unserer Forderung sicherungsweise abgetreten.

8 Vergabe Subunternehmer

Wir sind berechtigt, Subunternehmer einzuschalten.

8.1 Der Auftraggeber darf Ansprüche gegen uns nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung abtreten. Dies gilt nicht für Gewährleistungsansprüche, wenn der Herstellungsgegenstand selbst an Dritte weitergegeben wird.

9 Eigentumsvorbehalt

Die Geltendmachung eines Rechts nach § 648 BGB bleibt vorbehalten.

10 Gerichtsstand, Erfüllungsort und anwendbares Recht

Erfüllungsort ist Frankfurt. Gerichtsstand ist ebenfalls Frankfurt, wenn unser Aufraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, sowie dann, wenn der Auftraggeber zum Zeitpunkt der Auftragserteilung keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Erteilung des Auftrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.